Oft muss im Laufe eines Arbeitsverhältnisses auf äußere Einflüsse reagiert werden, sei es, dass sich die Anforderungen an die Arbeitszeit ändern oder eine zusätzliche Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlich wird. Je enger der Rahmen des Arbeitsvertrages gesteckt ist, desto weniger kann der Arbeitgeber auf geänderte Bedürfnisse mit dem Direktionsrecht reagieren.
Er kann zwar die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen näher bestimmen; geht es allerdings beispielsweise um Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit oder um Lohnkürzungen, kann er dies grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer regeln oder mit einer Änderungskündigung. Dabei muss der Arbeitgeber den gesamten Arbeitsvertrag kündigen und bietet mit der Änderungskündigung dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an.
Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren:
- Nimmt er die Änderung an, gelten ab Ende der Kündigungsfrist die neuen Bedingungen
- Lehnt er die Änderung ab, gilt die Änderungskündigung als Beendigungskündigung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Allerdings kann der Arbeitnehmer, soweit für ihn der allgemeine Kündigungsschutz gilt, eine Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung erheben
- Nimmt er die Änderung unter Vorbehalt an, wird die Änderung zunächst fristgerecht wirksam. Der Arbeitnehmer erhebt jedoch eine Änderungskündigungsschutzklage und lässt das Arbeitsgericht prüfen, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist allerdings wie unter 2., dass der allgemeine Kündigungsschutz greift. Ist die Änderungskündigung nach Ansicht des Arbeitsgerichts wirksam, gelten die neuen Bedingungen weiter; ist sie unwirksam, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigen.
Bei dieser Beschreibung der einzelnen Möglichkeiten wird klar, welches die Sicherste ist, nämlich die Annahme unter Vorbehalt. Dieser ist gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich zu erklären. Schwierigkeiten bereitet oftmals die Abgrenzung, wann das Direktionsrecht greift und wann eine Änderungskündigung zu erfolgen hat, um Änderungen durchzusetzen. Sie sollten bei Zweifeln immer einen Rechtsanwalt aus dem Bereich Arbeitsrecht konsultieren.