Unter aktiver Früheuthanasie wird die bewusste Herbeiführung bzw. Beschleunigung des Todes eines Neugeborenen verstanden, etwa durch das Spritzen bestimmter Medikamente, unabhängig, ob es bereits im Sterben liegt oder noch gerettet werden könnte. In den überwiegenden Fällen der aktiven Früheuthanasie handelt es sich dabei um einen Akt der bewussten Tötung zur Leidensbeendigung. Rechtlich bewertet werden diese Fälle nach den allgemeinen Paragrafen der Tötungsdelikte. Der Täter kann auch in Extremfällen nicht straffrei bleiben, da das Neugeborene nicht zu einer Willensäußerung fähig ist.
Die ggf. wohlgemeinte Mitleidstötung kann aufgrund dieser subjektiven Empfindung keine rechtfertigende Wirkung haben. Anwendbar ist dabei auch nicht der § 216 StGB "Tötung auf Verlangen". Tatbestandsvoraussetzung dieses Paragrafen ist, dass der Getötete zuvor den Täter ernstlich und ausdrücklich zur todbringenden Handlung bestimmt hat. Neugeborenen oder auch älteren Säuglingen ist eine solche Einwilligung nicht möglich. Eine Einwilligungsberechtigung für das Kind kann dabei auch nicht aus dem Sorgerecht der Eltern oder Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG abgeleitet werden.
Dem meist bestehenden Konflikt, dem Eltern schwerstgeschädigter Neugeborener ausgesetzt sind, nämlich einerseits das Leben des geliebten Kindes zu erhalten, andererseits das schwere Leiden zu beenden, kann daher ausschließlich auf der Schuldebene Rechnung getragen werden. In Fällen einer aktiven Früheuthanasie wird der Täter daher zumeist wegen Totschlag verurteilt, die Strafe wird wegen der bestehenden Konfliktsituation allerdings meist stark gemindert.