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Alkoholerkrankung bei Berufskraftfahrer

Urteil im Arbeitsgericht: Einem Berufskraftfahrer, der sein Fahrzeug alkoholisiert führt, kann verhaltensbedingt gekündigt werden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 03.04.2014 – Az.: 24 Ca 8017/13 – entschieden, dass einem Berufskraftfahrer, der sein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führt, aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann. Hierüber kann eine Alkoholerkrankung des Berufskraftfahrers nicht hinweghelfen. Von einem Berufskraftfahrer darf der Arbeitgeber erwarten, "dass dieser nüchtern zum Fahrantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehme". In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger als Berufskraftfahrer im Betrieb der Beklagten beschäftigt. "Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot." Der Kläger hatte im alkoholisierten Zustand – 0,64 Promille – mit seinem Lkw einen Unfall verursacht, bei dem es zu einem Personenschaden kam und hoher Sachschaden entstand. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er aufgrund seiner Alkoholerkrankung die vertraglichen Verpflichtungen nicht schuldhaft verletzt habe und die Kündigung daher unwirksam sei. Dieser Ansicht hat sich das Gericht nicht angeschlossen und "die ordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten." In den Gründen heißt es u.a.: "Der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufskraftfahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehme. Auch eine Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten. Ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben." Das Arbeitsgericht führte des Weiteren aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, das Fehlverhalten des Klägers zunächst mit einer Abmahnung zu begegnen. Der Verstoß sei so schwerwiegend, da die Beklagte dafür Sorge tragen müsse, "dass das Alkoholverbot von allen Fahrern beachtet werde". Mit einer bloßen Abmahnung sei dies nicht zu erreichen. Im Übrigen habe der Kläger letztlich auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Der Frage, "ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte," hat das Gericht nicht beantwortet, "weil das Gericht die außerordentliche Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam hielt".

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