Noel Nesselroth hat ein Hobby: er sammelt leidenschaftlich gerne Glühweintassen und -gläser. Zu diesem Zweck besucht er regelmäßig in der Adventszeit gleich einem Marathon viele Orte, denen ein schöner Weihnachtsmarkt mit urigen und individuell gestalteten Trinkgefäßen nachgesagt wird. Allerdings ist sein Hobby etwas anrüchig; denn er gestaltet den Erwerb der Trinkgefäße in aller Regel so, dass er diese nach genüsslicher Leerung einfach nicht mehr zurückgibt. Noel Nesselroth macht nur selten von dem gelegentlichen Angebot einiger Budenbetreiber Gebrauch, gegen geringen Aufpreis auf das ohnehin abverlangte Pfandgeld ein Glas käuflich zu erwerben. Nesselroth meint, er zahlt Pfand genug für so ein Glas - und außerdem nehme er es dann ja auch benutzt mit. Ihm fehlt es also an jeglichem Unrechtsbewusstsein. Seine Kumpel kommen ins Grübeln, ob diese Auffassung denn tatsächlich auch richtig sei, bis sich eines Tages ein alter Schulfreund hinzugesellt, der Jurist ist. Dieser nimmt sich den Noel gehörig vor. Nesselroth wird darüber belehrt, dass das Pfandgeld nicht gleichzusetzen ist mit einem Kaufpreis; d.h. der Kunde erhält nicht das Eigentum am Glas, sondern nur den Besitz. Da dem Kunden der Besitz durch den Budenbetreiber eingeräumt wurde, scheitert es zwar an einem für einen Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch; allerdings liegt in solchen Fällen, wo man einen lediglich zum (vorübergehenden) Besitz erhaltenen Gegenstand nicht mehr zurückgibt, eine ebenfalls strafrechtlich relevante Unterschlagung vor, § 246 StGB. Aufgrund des idR geringen Werts eines Glühweinglases ist jedoch gem. § 248 a StGB ein Strafantrag des Budenbetreibers erforderlich.
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Alle Jahre wieder auf dem Weihnachtsmarkt ...
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