Aktuelles aus Recht und Justiz

Androhung von Krankschreibung bei versagtem Urlaub

Wer seinem Chef ankündigt krank zu sein, weil er keinen Urlaub bekommt, riskiert unter Umständen eine Kündigung.

Immer wieder beschäftigen sich die Arbeitsgerichte in Verfahren über verhaltensbedingte Kündigungen mit dem Vorwurf seitens des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht habe, obwohl er vermeidlich gar nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bereits die bloße Ankündigung einer vermeidlichen Erkrankung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer dies ankündigt, weil der Arbeitgeber einem Ansinnen des Arbeitnehmers nicht nachkommt. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er „dann eben krank sei“, nachdem sein Urlaubsantrag abgelehnt worden war. Nachträglich hatte sich doch herausgestellt, dass der Arbeitnehmer danach tatsächlich erkrankt war. Daraufhin war dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt worden. Allerdings hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für die Ankündigung der Erkrankung abgemahnt. Das Arbeitsgericht in der ersten Instanz hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Hiergegen war der Arbeitgeber in Berufung gegangen. Aber auch die Richter des Landesarbeitsgerichts wiesen die Richter die Berufung des Arbeitgebers ab. Sie betonten zwar, bereits die bloße Ankündigung einer vermeidlichen Erkrankung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könne, wenn der Arbeitnehmer dies ankündigt, weil der Arbeitgeber einem Ansinnen des Arbeitnehmers nicht nachkommt. Etwas anderes ergäbe sich jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer dann tatsächliche erkranke. In einem solchen Falle sei eine fristlose Kündigung zumindest unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer zunächst wegen der Ankündigung der Erkrankung abmahnen müssen. (vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 29.01.2014, Az. 5 Sa 631/13).

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