In den letzten Jahren gab es eine Vielzahl von Urteilen des EuGH, die die Voraussetzungen aufweisen, unter denen ein Führerschein, der nach einem Entzug im Inland, in einem EU-Mitgliedsstaat erworben wurde, in Deutschland anerkannt werden muss. Eine entscheidende Voraussetzung für die Anerkennung eines Führerscheins eines anderen Mitgliedsstaates ist, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung im Ausstellerstaat die vorgesehene Voraussetzung eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes erfüllt hat.
Der Führerscheinanwärter muss also zwingend zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis im Sinne der EU-Richtlinien im Ausstellerstaat auch tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz gehabt haben (vgl. EuGH Urteil vom 01. März 2012, Aktenzeichen: C-467/10). In einem weiteren Urteil des EuGH vom 26.04.2012, Aktenzeichen: C-419/10 wurde entschieden, dass es einem Mitgliedsstaat grundsätzlich verwehrt ist, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahrerlaubnis außerhalb der vorgesehenen Sperrfrist erworben hat. Aus diesen Urteilen lässt sich aber nicht herleiten, dass ein EU-Führerschein nach einem inländischen Entzug uneingeschränkt zum Führen eines KFZ berechtigt.
Nach dem neuen Urteil des BVerwG, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen: 3 C 1.13, ist es maßgeblich, ob sich der Fahrzeugführer in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. In diesem Fall wäre erforderlich, dass er sich von dieser Feststellung befreit, indem er seine Fahreignung nachweist, so § 28 Abs. 5 FeV. Dieser besagt, dass es einer positiven Entscheidung über einen Antrag bedarf, um rechtmäßig von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Dieses Urteil steht nur scheinbar im Widerspruch zu den Urteilen des EuGH. Nach diesen Entscheidungen ist nur die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen anderer EU-Staaten zwingend. Innerstaatliche Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Verhaltens im Straßenverkehr werden allerdings durch den Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht ausgehebelt.