Häufig tritt zwischen Erben die Frage auf, ob Zuwendungen, die der Erblasser vor seinem Tode getätigt hatte, auf die Erbteile anrechenbar sind.
Die Grundzüge zur Frage der Anrechenbarkeit bzw. des Ausgleichs dieser Zuwendungen finden Sie hier:
§ 1937 BGB Testierfreiheit - der Erblasser kann im Testament auch die Frage der Anrechenbarkeit von Zuwendungen zu Lebzeiten festlegen. Wenn kein Testament vorliegt, oder diese Frage nicht im Testament geregelt ist, erfolgt grundsätzlich kein Ausgleich.
§ 2050 BGB Für die gesetzlichen Erben, also wenn kein Testament vorliegt, gibt es eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen. Nicht ausgleichspflichtig oder - berechtigt ist also z.b. die Ehefrau oder die eigenen Geschwister. Diese Ausgleichungspflicht beruht auf der gesetzlichen Vermutung, dass der Erblasser im Zweifel sein Vermögen unter den Abkömmlingen gleichmäßig verteilt haben möchte.
§ 2315 BGB Anrechnung auf den Pflichtteil. Nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was er vom Erblasser erhalten hat mit einer Bestimmung der Anrechnung.
Wenn es keine solche Bestimmung gibt, dann darf der Pflichtteilsberechtigte darauf vertrauen, dass sich nachträglich keine Auswirkungen auf seinen Pflichtteil ergeben. Diese doppelte Beteiligung am Erblasservermögen wird von vielen als reformbedürftig angesehen, weil das normalerweise dem Erblasserwillen eigentlich gerade nicht entspricht (so Palandt/Weidlich im Kommentar zum BGB, 71. Auf. 2012, § 2315 Rz. 2). Wenn es noch komplizierter wird oder Fragen noch offen sind: einfach mal anrufen bei der Deutsche Anwaltshotline.