In Satzungen gemeinnütziger Vereine finden sich immer wieder Formulierungen, die - nicht der Abgabenordnung( AO ) entsprechen und vom Finanzamt beanstandet werden oder sogar zu steuerlichen Problemen führen, - im Falle der Eintragung vom Vereinsregister beanstandet werden - oder einfach unpraktikabel sind. Im folgenden hierzu einige Hinweise und Formulierungsvorschläge. 1.Zweck des Vereins Dieser ist hinreichend bestimmt zu formulieren und hat einen oder mehrere der in § 52 Abs.2 AO - allerdings nicht abschliessend - aufgeführten Vorgaben zu entsprechen. Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden. empfehle ich dringend, die dortigen Formulierungen möglichst wörtlich zu übernehmen. Es ist zulässig, mehrere gemeinnützige Zwecke aufzuführen, aber Achtung! Da das Finanzamt regelmäßig überprüfen muss und auch überprüft, ob die Gelder des Vereins ausschließlich für die in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, muss der Verein alle Einnahmen und Ausgaben einzeln den jeweiligen Zwecken zuordnen, Einnahmen für den Zweck A dürfen daher nicht für den Zweck B verwendet werden.Dies wäre eine satzungswidrige Verwendung der Mittel des Vereins mit dem drohenden Verlust der Anerkennung der Gemeinnützigkeit.Je mehr gemeinnützige Zwecke ,um so umfangreicher und schwieriger wird die Buchhaltung. Nach Satzung muss der Verein den Zweck ausschließlich ( § 56 AO ), unmittelbar ( § 57 AO ), selbstlos § ( 55 AO ),allgemein ( § 52 AO ) verfolgen. Zum gemeinnützigen Zweck folgender Formulierungsvorschlag : "Zweck des Vereins ist die Förderung des ... ( hier sind ein oder mehrere Zwecke aus § 52 Abs. 2 AO einzutragen.) z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit "
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Anregungen zur Satzungsformulierung gemeinnütziger Vereine (1)
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