Zu der von der Abgabenordnung ( AO )zwingend geforderten ausschließlichen ( § 56 AO ), unmittelbaren ( § 57 AO ) selbstlosen ( § 55 AO ) und allgemeinen ( § 52 AO ) Förderung der in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke folgende Satzungsformulierungsvorschläge : " 1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ´´ Steuerbegünstigte Zwecke `` der Abgabenordnung. 2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke . Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 3. Der Verein ist parteipolitisch,religiös und rassisch neutral. 4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. " Zu Ziff. 4 ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass damit nur gemeint ist, dass Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen erhalten dürfen. Werden sie ohne Satzungsverpflichtung z.B. als Bürokraft, Trainer ,Übungsleiter oder vergleichbar für den Verein tätig, können sie selbstverständlich eine angemessene Vergütung vom Verein erhalten. Beim Vorstand bzw. den Vorstandsmitgliedern ist aber Vorsicht geboten. Hier geht der Bundesfinanzminister von einem grundsätzlich unentgeltlichen Auftragsverhältnis zwischen Verein und Vorstandsmitglied bei der Ausübung des Vorstandsamtes aus. Jede Bezahlung wäre eine nichtsatzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins mit drohendem Verlust der Gemeinnützigkeit, dies betrifft auch die Auszahlung der sogenannten Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder.( nicht betroffen sind Vergütungen außerhalb des Vorstandsamtes wie gleichzeitige Übungsleitertätigkeit oder vergleichbar ) Zahlungen an den Vorstand für die Vorstandsarbeit darf der Verein aber leisten, wenn dies seine Satzung zuläßt. Grenze ist auch hier die Verhältnismäßigkeit der Vergütungshöhe. Dazu folgender Formulierungsvorschlag : " 6. Der Verein kann für Mitglieder des Vorstandes pauschale Aufwandsentschädigungen und / oder sonstige Vergütungen für die Vorstandstätigkeit zahlen.Über die Höhe der zu zahlenden pauschalen Aufwandsentschädigung und / oder sonstigen Vergütungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. "
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Anregungen zur Satzungsformulierung gemeinnütziger Vereine (2)
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