Aktuelles aus Recht und Justiz

Anregungen zur Satzungsformulierung gemeinnütziger Vereine (3)

Anregungen zur Satzungsformulierung gemeinnütziger Vereine (3)

Der Grundsatz der allgemeinen Förderung der gemeinnützigen Zwecke verlangt zwingend, dass nach Satzung des Vereins bei ihm die Mitgliedschaft jedem möglich sein muss. Dies bedeutet aber nicht, dass der Verein jeden Antragsteller aufnehmen oder die Ablehnung der Aufnahme begründen muss.Im Rahmen der für ihn geltenden Vereinsautonomie kann er alleine entscheiden, ob im Einzelfall wegen in der Person des Antragstellers oder allgemein wegen Aufnahmestopp oder vergleichbarer Umstände ein Aufnahmeantrag abgelehnt wird. Hierzu folgender Satzungsformulierungsvorschlag : " 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche( ggf. auch juristische Person z. B. bei Dachverbänden) Person werden. 2. Über den schriftlich an den Vorstand zu richtenden Aufnahmeantrag enstscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. " Zu beachten ist, dass der Verein von seinen Mitgliedern nur die Pflichten verlangen kann, die ausdrücklich in der Satzung festgehalten sind. Selbst wenn die Mitgliederversammlung einstimmig beschließt, dass Arbeitsstunden oder Umlagen vom Vereinsmitglied zu leisten sind, wäre dieser Beschluss rechtsunwirksam und das Vereinsmitglied muss ihn nicht erfüllen, wenn Arbeitsstunden oder Umlagen nicht ausdrücklich dem Grunde nach in der Satzung aufgenommen sind. Achtung ! Es ist dringend davon abzuraten, die Höhe von Mitgliedsbeiträgen ,Umlagen etc. in der Satzung festzuschreiben.Schon für eine Erhöhung von z.B. 1 ? müsste vor Wirksamkeit des Beschlusses zunächst die Satzung geändert und bei eingetragenen Vereinen beim Vereinsregister eingetragen werden. Hierzu folgender Satzungsformulierungsvorschlag : " 1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. 2. Er kann über die Festlegung von Aufnahmegebühren, Umlagen und Arbeitsstunden beschließen. 3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Festlegung von Aufnahmegebühren,Umlagen und Arbeitsstunden und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. "

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