Aktuelles aus Recht und Justiz

Anregungen zur Satzungsformulierung gemeinnütziger Vereine (4)

Nach den vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 21 bis 79 BGB ) regelt der Verein seine inneren Angelegenheiten durch Beschlussorgane, gerichtlich und außergerichtlich wird er vertreten durch das Vertretungsorgan.

Nach den vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 21 bis 79 BGB ) regelt der Verein seine inneren Angelegenheiten durch Beschlussorgane, gerichtlich und außergerichtlich wird er vertreten durch das Vertretungsorgan. Nach Gesetz muss der Verein das Beschlussorgan Vorstand , das Vertretungsorgan Vorstand ( § 26 BGB ) sowie das Beschlussorgan Mitgliederversammlung ( 32 BGB ) haben. Der Verein kann sich nach Satzung weitere Organe geben,hierbei ist aber zu bedenken, dass es dann schnell zu Zuständigkeitsstreitigkeiten kommen kann, wenn sich die Zuständigkeiten nicht eindeutig und klar abgegrenzt aus der Satzng ergeben. Für kleine und mittlere Vereine sind die oben aufgeführten Organe vollkommen ausreichend und zu empfehlen,da damit zum einen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind ,zum anderen mit klaren Zuständigkeiten eine moderne Vereinsführung möglich ist. Da beim Organ Vorstand alle nach Satzung vorgegebenen Funktionen auch besetzt sein müssen, ist es ratsam, auch deren Zahl nicht zu hoch anzusetzen.Hier reichen bei kleinen und mittleren Vereinen durchaus 5 bis 7 Vorstandsmitglieder aus, zumal in der heutigen Zeit die Bereitschaft, Ehrenämter zu übernehmen, nicht allzu groß ist. Beim Vertretungsorgan Vorstand muss geregelt sein ,durch wieviele Personen des Vorstandes der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Sagt die Satzung hierzu nichts aus, kann der Verein nur durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden,in der Praxis völlig unpraktikabel. Denkbar und zulässig die Vertretung des Vereins durch jedes Vorstandsmitglied mit Alleinvertretungsberechtigung.Üblich und bewährt ist die Vertretungsberechtigung nach dem Vieraugenprinzip, also immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, oder auch der 1. oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bewährt hat sich auch das Selbstergänzungsrecht des Vorstandes bei Ausscheiden eines Mitglieds vor Ablauf der Wahlperiode, da dann zur Ergänzung keine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Hierzu folgender Formulierungsvorschlag : 1. Der Vorstand es Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem 1. Beisitzenden dem 2. Beisitzenden 2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand sich mit einem stimmberechtigten volljährigen Vereinsmitglied bis zum Ende der restlichen Wahlperiode selbst ergänzen.

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