Aktuelles aus Recht und Justiz

Anregungen zur Satzungsformulierung gemeinnütziger Vereine (5)

Die aus allen Vereinsmitgliedern bestehende Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins,die als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr stattfinden sollte.

Die aus allen Vereinsmitgliedern bestehende Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins,die als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr stattfinden sollte. Zu beachten ist, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur dann Rechtswirkung entfalten können,wenn in der nach Satzung vorgegebenen Form und Frist eingeladen ist und die Satzung selber nicht gegen geltendes Recht verstößt. Unzulässig ist z.B. die Alternativeinladung wie : zu laden ist durch Brief oder Aushang im Vereinsschaukasten oder Ladungsfrist 1 Woche oder die Tagesordnung wird in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. In allen Fällen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegeben, da das Mitglied nicht wissen kann, ob es in den Briefkasten schauen oder zum Aushang gehen muss, ( Zulässig ist zwar Brief und Aushang zu formulieren,dies ist aber unpraktikabel, da dann auch beide Ladungsformen einzuhalten sind.) die Wochenfrist zu kurz ist, um sich darauf einstellen zu können, ( Unzulässig ist auch die Ladung zur Ferienzeit oder an den Feiertagen ) die Tagesordnung rechtzeitig vorher, üblicherweise mit der Einladung,bekannt zu geben ist, damit das Mitglied sich auf die zu beschliessenden Punkte einstellen und vorbereiten oder aber entscheiden kann, nicht zur Mitgliederversammlung zu gehen, da die einzelnen Punkte für ihn ohne Bedeutung sind. Hierzu folgender Formulierungsvorschlag : 1.Die aus allen Vereinsmitgliedern bestehende Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr ersten Quartal statt. 3.Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzneden,im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen. Für die Fristberechnung maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Vereinsmitglieds gerichtet ist. 4.Über die Tagesordnung entscheidet der Vorstand,diese ist der Einladung beizufügen. ( Fortführung der Formulierungen in Vereinssatzung Teil 6 )

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