Neben den formalen Einladungsvorgaben sollte die Satzung eines Vereins auch Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit treffen ,also festlegen,welche Zahl von stimmberechtigten Vereinsmitgliedern anwesend sein müssen,damit überhaupt rechtswirksame Beschlüsse gefällt werden können. Macht die Satzung hierzu keine Vorgaben, ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn nur ein einziges stimmberechtigtes Vereinsmitglied anwesend ist. Fordert die Satzung aber die Anwesenheit von z.B. 10 % oder 20 %, ist die Beschlussfähigkeit gerade bei größeren Vereinen gefährdet, da diese Zahlen dann häufig nicht erreicht werden. Bewährt hat sich,zur Beschlussfähigkeit keine zahlenmäßige Festlegung zu treffen. Auch sollte die Satzung vorgeben, wer Versammlungsleiter bzw. dessen Vertreter ist und wer den Protokollführer bestimmt,damit Diskussionen hierüber vermieden werden, sowie ob und mit welcher Frist das Vereinsmitglied Ergänzungen der Tagesordnung beantragen kann. Zwingend erforderlich ist die Vorgabe, wie Beschlüsse der Versammlung protokolliert werden. Hierzu folgende Formulierungsvorschläge : 1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Abhängigkeit von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.Ist weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 3. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann bis spätestens Eingang 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung beantragen,dass weitere Angelegenheiten zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt vor Abstimmung mit einfacher Mehrheit, ob die Tagesordnung entsprechend ergänzt wird. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit. Anträge zur Änderung der Satzung und / oder des Vereinszweckes sind hierzu nicht zugelassen. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich der Ergebnisse der Wahlen nach Satzung sind in einem Versammlungsprotokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Es folgen in Teil 7 Hinweise und Formulierungsvorschläge zu Wahlen und Abstimmungen.
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Anregungen zur Satzungsformulierung gemeinnütziger Vereine (6)
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