Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf behindertengerechtes Wohnen ist § 249 BGB. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Anspruch auf behindertengerechtes Wohnen nur in Betracht kommt, wenn die Kosten konkret anfallen; es gibt grundsätzlich keinen Ersatz fiktiver Kosten des behindertengerechten Wohnbedarfs (OLG Hamm VersR 2003,780).
Grundsätzlich beinhaltet der Anspruch auf behindertengerechtes Wohnen Erstattung der Mehrkosten, die für die Herrichtung einer geeigneten Wohnung erforderlich sind. Hierbei ist an folgende Fallgestaltungen zu denken:
- Anmietung einer geeigneten Wohnung. Eventuell kommt die Anmietung einer Wohnung bzw. eines Hauses mit Garten in Betracht, wenn dies im Hinblick auf die Art der Behinderung aus Therapiegründen angemessen ist.
- Umbau einer vorhandenen Wohnung oder eines Hauses (zum Beispiel Einbau eines Aufzuges Verbreiterung von Türen etc.).
- Bei Neubau oder Ausbau sind die Kosten zu erstatten, Mehrkosten, bedingt durch Baumaßnahmen, die erforderlich sind zur Errichtung von behindertengerechtem Wohnraum und Wohnverhältnissen.
Die Angemessenheit von Kosten bzw. Mehrkosten ist durch Kostenvoranschlag bzw. Sachverständigengutachten zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Unternehmen gibt, die spezialisiert sind auf die Errichtung oder den Ausbau behindertengerechten Wohnraumes.
Im Einzelfall ist auch zu diskutieren, ob Kosten für die Errichtung eines privaten Schwimmbades als Mehrbedarf in Betracht kommen. Das OLG Nürnberg (VersR 1971, 260) hat dies in einem Fall bejaht, in dem der Aufwand geeignet ist, Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Operationen und andere Maßnahmen zu vermeiden oder jedenfalls hinauszuzögern und so zur Gesunderhaltung oder Verbesserung beizutragen. In Betracht kommt auch, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.