Vereine geben häufig eine eigene Vereinszeitschrift heraus, deren Inhalte grundsätzlich dem Presserecht unterliegen mit der Folge, dass Betroffene einer falschen Tatsachenbehauptung einen Gegendarstellungsanspruch haben können. Er ist in den Landespresse-/Landesmediengesetzen jedes einzelnen Bundeslandes geregelt. Danach können der Verein als Verleger und der verantwortliche Amtsträger als Redakteur einer Vereinszeitschrift zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sein.
Die Vereinszeitschrift eines Vereins unterfällt, auch wenn sie nur den Vereinsmitgliedern zugänglich ist, diesen Landespresse-/Landesmediengesetzen. Die Frage, die das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck in dem Verfahren (Az. 3 C 1056/11) zu entscheiden hatte, war darauf gerichtet, ob ein Vereinsmitglied einen Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung hat, wenn sich der Gegendarstellungsanspruch gegen das in der Vereinszeitschrift abgedruckte Protokoll der Mitgliederversammlung richtete, das den Geschäftsbericht eines Vorstandsmitgliedes mit nach Meinung des Mitgliedes falschen Tatsachenbehauptungen enthielt.
Das Amtsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Niedersächsisches Pressegesetz verneint. Bei dem Protokoll einer Mitgliederversammlung handelt es sich um einen Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsbericht. Es soll ein bestimmtes Geschehen dokumentieren, ohne dass der Verein oder der Verfasser sich den Inhalt des Protokolls zu eigen macht. Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Niedersächsisches Pressegesetz ist das Protokoll einer Mitgliederversammlung grundsätzlich als Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsbericht keiner Gegendarstellung zugänglich.