Häufig streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach Ende eines Arbeitsverhältnisses vor den Arbeitsgerichten über die Erteilung und Formulierung von Arbeitszeugnissen. Zwar hat der Arbeitnehmer nach § 109 GewO einen Anspruch auf ein so genanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis Streit gibt es jedoch häufig wegen der Frage, ob die Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers in Ordnung ist und ob der Arbeitgeber erwähnen darf, warum das Arbeitsverhältnis geendet hat.
Auch argwöhnen viele Arbeitnehmer, dass ihr Arbeitszeugnis versteckte Botschaften enthielte, die ein an sich gutes Zeugnis entwerten würde. In einem aktuellen Urteil des LAG Köln hat das Gericht jetzt klargestellt, dass der Arbeitnehmer allerdings nur Anspruch auf Formulierungen hat, die der Wahrheit entsprechen und damit die Linie der Rechtssprechung erneut bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilt nach dem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers erteilen sollte. Von dem Formulierungsvorschlag sollte der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grunde abweichen dürfen. Der Arbeitnehmer hatte die Formulierung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch hin ein Ende gefunden haben sollte, während es in Wahrheit betriebsbedingt auf Wunsch des Arbeitgebers geendet hatte.
Das Gericht entschied, dass in diesem Falle der Arbeitgeber von dem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers habe abweichen dürfen, da ein wichtiger Grund dafür vorgelegen habe, denn der Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers habe gegen den Grundsatz der sogenannten Zeugniswahrheit verstoßen (vgl. LAG Köln vom 29.10.2014, 3 Sa 459/14).