Für Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum zum Gegenstand haben, gelten die Sonderbestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG). Diese sind Sonderbestimmungen gegenüber dem allgemeinen Maklerrecht der §§ 652 ff BGB.
Ein Maklervertrag und hiermit verbundenes Provisionsversprechen kommt zustande, wenn zwischen dem Makler und dem Mietinteressenten ein Vertrag ausdrücklich oder zumindest stillschweigend abgeschlossen wurde. Ein Interessent muss also wissen, dass er Maklerdienste entgegen nimmt und im Verkaufs- oder Mietfall eine Provision zahlen muss.
Der Makler muss dabei dem Mietinteressenten deutlich machen, dass er für ihn entgeltlich tätig werden will. Eine kommentarlose Entgegennahme des Maklerangebots ist nicht ausreichend, um einen Bindungswillen des Interessenten anzunehmen. Dies wurde zuletzt vom Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.11.2014, Az. 35 O 75/13) bestätigt.
Ein Provisionsanspruch steht dem Vermittler gem. § 2 Abs.1 WoVermG dann zu, wenn durch seine Nachweis -und Vermittlungstätigkeit der Miet- oder Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dabei reicht die bloße Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit aus.
Gem. § 6 Abs.1 WoVermG darf der Makler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu wiederum einen Auftrag vom Berechtigten hat. Änderungen auch zur Kostenlast bei Beauftragung eines Maklers wird es Mitte dieses Jahres im Rahmen der Mietnovelle geben. Fall Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Halten Sie gegebenenfalls den Maklervertrag bereit.