Als Antragsdelikte bezeichnet man im Strafrecht solche Straftaten, bei denen ein Strafantrag erforderlich ist, weil das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht besteht. Die typischen häufigen Fälle, die zwingend einen Strafantrag voraussetzen, d. h. reine Antragsdelikte darstellen, sind insbesondere:
- der Hausfriedensbruch § 123 StGB,
- die Beleidigung § 185 StGB,
- die üble Nachrede § 186 StGB,
- die Verleumdung § 186 StGB,
- die Verletzung des persönlichen Lebens- u. Geheimbereiches §§ 201-205 StGB,
- der Haus- und Familiendiebstahl § 247 StGB,
- unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges § 248 b StGB,
- Entziehung elektrischer Energie § 248 c StGB,
- die Begünstigung § 257 StGB,
- das Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288 StGB,
- die Pfandkehr § 259 StGB,
- die Fischwilderei § 293 StGB,
- der Vollrausch § 323 a StGB,
- die Verletzung des Steuergeheimnisses, § 355 StGB. Antragsberechtigt ist hierbei grundsätzlich nur der Verletzte selbst.
Nach obigen Ausführungen wird deutlich, dass es wenig bzw. in aller Regel keinen Sinn macht, wenn sich zum Beispiel ein- oder wechselseitig beleidigende Nachbarn gegenseitig mit Strafanzeigen belegen, weil diese Anzeigen zwingend auf den so genannten Privatklageweg verwiesen oder besser gesagt abgeschoben werden und man erst nach einem erfolglosen Schiedsverfahren (Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung erforderlich) weitere Schritte bei der Strafverfolgungsbehörde einleiten kann. Wenn man allerdings gleichsam die Staatsanwaltschaft zum Jagen tragen muss, ist das Ergebnis für den Antragsteller üblicherweise nicht befriedigend.
In Beleidigungs- und ähnlichen Fällen ist es daher grundsätzlich ratsamer, wenn man gleich zivilrechtlich vorgeht.