Immer wieder stellt sich die Frage, ob Geschädigte eines Unfalles einen Rechtsanwalt einschalten dürfen beziehungsweise ob sie die Rechtsanwaltskosten erstattet bekommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich genau mit dieser Fragestellung zu beschäftigen. Das OLG Frankfurt hält es für nahezu ausnahmslos zulässig, dass der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden einen Rechtsanwalt zur Schadenregulierung einschaltet. Die Kosten hierfür muss der gegnerische Versicherer erstatten, weil sie im Sinne des Paragrafen 249 BGB erforderlich sind.
Das OLG führt aus, auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Die Entwicklung der Schadenspositionen sei immer unüberschaubar. Gerade auch bei den Mietwagenkosten komme es häufig zu Streit. Auch bezüglich der Stundenverrechnungssätze gebe es immer wieder Probleme. Es kann somit nur jedem Autofahrer, der einen Unfall erleidet, dazu geraten werden anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde, stellt es kein Problem da einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann problemlos mit der gegnerischen Versicherung abrechnen.
Die Geschädigten sollten sich nicht von den Versicherern davon abhalten lassen, einen Rechtsanwalt im eigenen Interesse unverzüglich einzuschalten. Selbst kann der Geschädigte oft nicht beurteilen, ob alle seine Rechte und Ansprüche auch von der Versicherung erfüllt werden. Dem Geschädigten steht ein Mietwagen zu, er hat einen Anspruch auf Ersatz einer Kostenpauschale, unter Umständen erhält er eine Wertminderung und selbstverständlich die Reparaturkosten, die erforderlich sind, um sein Fahrzeug instand zu setzen. Ich rate daher jedem Unfallgeschädigten, anwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Verkehrsrechtler in Anspruch zu nehmen.