Die Polizei nahm die Anzeige des Mieters vor Ort auf
Erstattet ein Mieter gegen seinen Vermieter Anzeige, kann eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses unrechtmäßig sein. Nur bei einer vorsätzlich falschen oder leichtfertig erhobenen Anzeige hätte die Kündigung Bestand. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden (Az. 16 S 230/12).
Der Sachverhalt: Der Mieter meldete seinem Vermieter einen Feuchtigkeitsschaden, woraufhin ein Handwerker zusammen mit dem Vermieter zur Wohnung gingen, um sich ein Bild vom Schaden zu machen. Der Vermieter öffnete einen Schuppen, ohne vorher den Mieter um Erlaubnis zu bitten.
Nach einem Wortgefecht zwischen beiden Parteien kam die Polizei und der Mieter erstatte wegen übler Nachrede und Hausfriedensbruch Anzeige gegen seinen Vermieter. Dieser kündigte dem Mieter das Mietverhältnis, da er seiner Meinung nach die Anzeige ohne „sachlichen Grund“ erstattet und trotz Aufforderung nicht widerrufen hat. Er klagte vor Gericht und verlangte vom Mieter, dass dieser die Wohnung übergibt und die anfallenden Rechtsanwaltskosten bezahlt.
Das Amtsgericht gab der Klage zunächst statt. Der Vermieter sei berechtigt gewesen, dass Mietverhältnis zu kündigen, da der Mieter gegen seine mietvertragliche Treuepflicht verstoßen hat. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei die ordentliche Kündigung also vertretbar. Der Mieter legte Berufung gegen das Urteil ein und der Fall kam vor das Landgericht Frankfurt (Oder).
Die Richter des Landgerichts Frankfurt (Oder) gaben dem Mieter recht und kassierten das Urteil des Amtsgerichts ein. Der Vermieter sei weder zur außerordentlichen noch zur ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Die Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter verletze die mietvertragliche Treuepflicht nicht, da keine Absicht erkennbar ist, dass der Mieter seinen Vermieter nur deswegen angezeigt hat, um ihn zu schädigen. „Die Anzeige gegen den Vermieter wurde weder vorsätzlich falsch noch leichtfertig erhoben. Daher ist eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht rechtmäßig“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den Richterspruch.
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