Schenkungen werden immer gerne gesehen. Die Großeltern schenken zur endlich doch noch erfolgten Hochzeit oder zur Geburt eines Enkelkindes. Eine Patentante macht einen großzügigen Zuschuss zu einer Urlaubsreise beim Abitur, Der Onkel hilft dem Neffen beim ersten Auto. Daran schließt sich rechtlich sofort die schenkungsrechtlichen Frage an, ob die Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden muß, und ob möglicherweise Steuern drohen bzw. in welcher Höhe.
Die Antwort auf diese Fragen richtet sich nach dem deutschen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (im folgenden ErbStG). Die dazu gehörige Paragraphenkette lautet: §§ 30, 1, 10, 16 ErbStG.
Anzeigepflicht von Schenkungen Diese richtet sich nach § 30 ErbStG (Anzeigepflicht). Anzeigepflichtig ist danach jeder "der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb."
Der (Schenkungs-) und Erbschaftssteuer unterliegender Erwerb Aus § 1 ErbStG ergibt sich, daß der Erbschaftssteuer nicht nur der Erwerb von Todes wegen (wie der Wortlaut eigentlich nahe legt), sondern auch die Schenkung unter Lebenden unterliegt.
Steuerpflicht nach § 10 ErbStG § 10 ErbStG definiert sodann, was man unter Steuerpflicht versteht. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt danach die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18). Zu den wichtigsten Ausnahmen der Steuerpflicht gehören sodann die Freibeträge nach § 16 ErbStG, auf die in § 10 ErbStG ausdrücklich verwiesen wird.
Freibetrag der Freibetrag (§ 16 ErbStG) richtet sich nach der Steuerklasse, in der sich Schenker und Beschenkte befinden. Er ist also abhängig insbesondere vom Verwandtschaftsgrad. Ehegatten und Lebensgefährten haben dabei den höchsten Freibetrag von Euro 500.000, bis herab zu Euro 20.000 in der Steuerklasse III. Je weiter der Verwandtschaftsgrad vom Schenker entfernt ist, desto geringer ist der Freibetrag.
Steuersatz Der Steuersatz richtet sich sodann nach § 19 ErbStG, ist ebenfalls nach Steuerklassen differenziert und beginnt mit 7 Prozent bis hin zu maximal 50 Prozent.
Tipp: Wenn keine Anzeigepflicht besteht, sollte vorsichtshalber der fragliche Schenkungsvorgang von Schenker und vom Beschenkten gut dokumentiert werden - vielleicht auch über ein Kurzgutachten im Rahmen einer Anfrage im Rahmen der Emailberatung der Deutsche Anwaltshotline. Auch ein kurzer Anruf bei der Deutsche Anwaltshotline zur Bestätigung der Sach- und Rechtslage dürfte vorsichtshalber durchaus empfehlenswert sein.