Manche Arbeitnehmer bringen Ihre Hunde mit an den Arbeitsplatz. Aber kann der Arbeitgeber ihnen dies per Direktionsrecht verbieten. In einer aktuellen Entscheidung des LAG Düsseldorf nahmen die Richter zu diesem Thema Stellung. Demnach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Einzelfall verbieten, seinen Hund mitzubringen.
Im entschiedenen Fall hatte Klägerin ihre dreibeinige Hündin mit zur Arbeitsstelle gebracht. Auch andere Arbeitnehmer hatten ihre Hunde mitgebracht. Es zeigte sich, dass die Hündin ein sozial nicht angepasstes Verhalten an den Tag legte, u.a. durch Bellen und Knurren. Der Arbeitgeber hatte mehrere Gespräche mit der Arbeitnehmerin geführt und sogar versucht, mittels eines Hundetrainers für Abhilfe zu sorgen. Die Versuche waren jedoch gescheitert. Daher hatte der Arbeitgeber letztendlich der Arbeitnehmerin untersagt, den Hund mit ins Büro zu nehmen.
Hiergegen hatte die Klägerin Klage eingereicht, insbesondere auch mit der Begründung, dass andere Arbeitnehmer ihre Hunde mitbringen durften. Zudem hatte sie argumentiert, dass der Hund objektiv ungefährlich sei. Dies sahen die Richter des LAG Düsseldorf letztendlich anders und gaben dem Arbeitgeber wie schon die Vorinstanz recht. Die Richter betonten, dass der Arbeitgeber im Einzelfall von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und die Hundehaltung untersagen dürfte, insbesondere wenn der Hund ein störendes Verhalten zeige, wie Bellen und Kurren, da der Arbeitgeber für die Ordnung im Betrieb verantwortlich sei (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 24.03.2014, 9 Sa 1207/13).)