Immer wieder kommt es zu Streit zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern wegen der Gewährung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Laut Bundesurlaubsgesetz steht dem Arbeitnehmer bei einer vollschichtigen 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von mindestens 20 Werktagen zu.
Vor den Arbeitsgerichten wird dann allerdings meistens um den sogenannten Urlaubsabgeltungsanspruch gestritten. Dieser entsteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses und besteht darin, dass der nicht genommene Urlaub abgegolten, also in Geld ausgezahlt werden soll.
In einem Fall hatte der Arbeitnehmer diverse Überstunden geleistet und seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht. Der Arbeitgeber verweigerte, den Urlaubsabgeltungsanspruch zu erfüllen. Der Angestellte hätte seinen Urlaubsanspruch nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht, wie es das Gesetz vorsieht. Das Arbeitsgericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers deswegen noch ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt und hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf.
Die Richter am Landesarbeitsgericht vertraten nach europarechtlichen Vorgaben die Ansicht, dass der Arbeitgeber von sich aus den Urlaubsanspruch hätte gewähren müssen. Auf eine ausdrückliche Geltendmachung seitens des Arbeitnehmers innerhalb der Frist sei es daher nicht angekommen.