Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen, hat er gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen sog. Urlaubsabgeltungsanspruch. Was ist mit diesem Anspruch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann, weil er verstirbt?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht durch Erbschaft übertragbar ist.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil (7.10.2015, Az. 56 Ca 10968/15) anders entschieden. Es widerspreche europäischem Recht (Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG), darauf abzustellen, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers dessen höchstpersönliche Leistungspflicht und damit auch ein abzugeltender Urlaubsanspruch entfalle. Das europäische Recht gebiete eine Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften dahin gehend, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub nicht untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Nach richtlinienkonformer Auslegung sei auch der Tod des Arbeitnehmers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs.4 BUrlG und Grund dafür, warum der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht mehr nehmen könne. Im vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um die Abgeltung von 33 Urlaubstagen der Verstorbenen.
Lassen Sie sich in Ihrem persönlichen Erbfall anwaltlich beraten, ob und wie ein Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber des Erblassers geltend gemacht werden kann. Die Rechtsanwälte für Erbrecht der Deutschen Anwaltshotline helfen gern.