Immer wieder entsteht Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, wann und wie schnell eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer bei mehr als dreitägiger Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, spätestens am nächsten regulären Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, den so genannten "gelben Schein". Allerdings sieht das Gesetz ebenfalls vor, dass der Arbeitgeber die Vorlage des "gelben Scheins" schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann.
Fraglich war bisher lediglich, ob der Arbeitgeber diese Anordnung begründen muss oder ob dies ohne Angabe von Gründen und ohne besondere Verdachtsgründe angeordnet werden kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung dahingehend klargestellt, dass der Arbeitgeber diese Anordnung nicht begründen braucht.
Im entschiedenen Falle hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die vom Arbeitgeber schriftlich ohne Angabe von Gründen aufgefordert worden war, bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin hatte hiergegen Klage mit der Begründung eingelegt, dass der Arbeitgeber die Anordnung begründen müsse. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab und gaben dem Arbeitgeber Recht.
Denn das Recht des Arbeitgebers, das Attest früher zu verlangen, ergebe sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz und die entsprechende Regelung sehe eine Begründungspflicht des Arbeitgebers nicht vor. Eine Einschränkung dieses Rechts ergebe sich auch nicht aus anderen Normen oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Bundesarbeitsgericht vom 14.11.2012 - 5 AZR 886/11).