Standardmäßig beinhalten Arbeitsverträge relativ kurze Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Häufig beträgt die Frist lediglich drei Monate.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass diese ansonsten zulässige Klausel keine Ansprüche des Arbeitnehmers aus Delikten erfasst, die der Arbeitgeber oder sein Erfüllungsgehilfe ihm gegenüber begeht. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Schadensersatzklage wegen Mobbings eingereicht, weil Sie von Ihrem Vorgesetzten beleidigt und ihrer Ansicht nach gemobbt worden war. Der Vorgesetzte hatte Sie ihrer Darstellung nach fortwährend als – unfähig, doof und blöd – bezeichnet.
Der Streit hatte sich an dem Umstand entzündet, dass der Betrieb des Arbeitgebers überfallen worden war und die Täter mit der Beute entkommen waren. Daraufhin warf der Vorgesetzte der Klägerin vor, dass diese unfähig sei, weil sie die Räuber nicht aufgehalten hätte. Die Vorinstanzen hatten die Klage mit Hinweis auf eine Klausel im Arbeitsvertrag der Klägerin abgewiesen, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten hätten geltend gemacht werden müssen. Diese Frist habe die Frau nicht gewahrt.
Dieser Entscheidungen hoben die Bundesarbeitsrichter mit dem Hinweis auf, dass eine derartige Klausel im Arbeitsvertrag keine Ansprüche aus Delikten, wie zum Beispiel Beleidigung, erfassen würden und daher die Ansprüche nicht verspätet geltend gemacht worden seien (vgl. BAG vom 20.06.2013, 8 AZR 280/12).