Aktuelles aus Recht und Justiz

Arbeitsverweigerung bei unbilliger Arbeitsanweisung

Sehr häufig urteilen Arbeitsgerichte über die Rechtmäßigkeit von verhaltensbedingten fristgerechten oder fristlosen Kündigungen.

Sehr häufig streiten Parteien vor dem Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit von verhaltensbedingten fristgerechten oder fristlosen Kündigungen. Eine interessante Entscheidung ist zu diesem Thema aktuell vom Landesarbeitsgericht Köln ergangen. In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien wegen einer außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Arbeitnehmer beharrlich die Arbeit verweigert habe. Die Beklagte, die zwei Werke betrieb, hatte dem 59 Jahre alten, seit mehreren Jahrzehnten bei ihr tätigen Kläger zunächst aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt. Im Rahmen des diese Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahrens einigten sich die Parteien dann auf ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis. Sodann versetzte die Beklagte den Kläger von dem Werk, wo dieser immer beschäftigt, in ein in Belgien gelegenes Werk. Der Kläger nahm nach Genesung von einer Krankheit zwar die Tätigkeit in Belgien auf, lehnte aber einen Tag später eine Weiterarbeit ab. Die Beklagte sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus. Mit seiner erneuten Kündigungsschutzklage macht der Kläger geltend, dass die Versetzung rechtsunwirksam gewesen sei und somit keine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliege. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln gab jedoch der Berufung statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im konkreten Einzelfall die Versetzung zumindest deswegen unbillig gewesen, weil die Beklagte sich geweigert habe, die erheblichen Mehrkosten für die um ca. 50 km längere Anfahrt zum neuen Arbeitsort zu tragen. Da die Versetzung somit nicht rechtmäßig war, könne nicht von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Klägers ausgegangen werden. Die außerordentliche Kündigung sei daher unwirksam gewesen (vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 28.08.2014, Az. 6 Sa 423/14).

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