Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf die so genannte Dankesformel in seinem Arbeitszeugnis hat.
Obwohl dies eigentlich bisher in der Rechtsprechung anerkannt war, hat das Gericht dies verneint.
Demnach ergebe sich aus dem Gesetz keine Pflicht des Arbeitgebers, das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers mit einer Danksagung zu beenden, das Ausscheiden zu bedauern oder weiterhin alles Gute zu wünschen.
Aussagen über die persönliche Einschätzung des Arbeitgebers gehören nach Ansicht des Gerichts nicht notwendigen Inhalt des Zeugnisses. Der Arbeitnehmer könne lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber ganz auf diese Aussagen im Zeugnis verzichtet.
Im entschiedenen Falle arbeitete der Kläger in einem Baumarkt der Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es zum Streit über das Arbeitszeugnis, da der Kläger die Ansicht vertrat, dass die Schlussformel unzureichend sei und dadurch sein an sich gutes Zeugnis eine negative Komponente enthalte.
Der Arbeitgeber hatte ihm lediglich für die Zukunft alles Gute gewünscht, aber auf Danksagungen verzichtet.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, dass Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter dient die Schlussformel in Arbeitszeugnissen dazu, den persönlichen Eindruck des Arbeitgebers wiederzugeben und sei damit eine subjektive Einschätzung.
Diese Einschätzung könne der Arbeitnehmer nicht zu seinen Gunsten einklagen. Er habe, wenn ihm die persönliche Einschätzung nicht zusage, lediglich das Recht, dass der Arbeitgeber ganz auf diese Einschätzung verzichte. (BAG vom 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11-)