Es gibt bekanntlich Zeitgenossen, die nicht, wie es sich eigentlich gehört, nach formeller Beendigung des Mietverhältnisses umziehen , einen Termin zur Wohnungsübergabe vereinbaren und die Schlüssel zurück geben. Die Mieter hinterlassen die Wohnung einfach in einem desolaten Zustand. Für den - häufig wegen fehlender Mietzahlungen sowieso verärgerten - Vermieter fragt sich dann, ob er nun die Rückstände einfach entsorgen lassen kann, oder welche Alternativen es gibt.
Die Rechtsprechung unterstützt erst einmal dabei gerne den Mieter, vgl. dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), 14.07.2010 - VIII ZR 45/09 "Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet." Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter die Wohnung nicht erkennbar aufgegeben hat, sonst wird das als verbotene Eigenmacht bewertet, § 858 Abs. 1 BGB. Folgende Möglichkeiten kommen für den Vermieter sodann in Frage:
Aufforderung an den Mieter unter Fristsetzung zur Entsorgung. Die Aufforderung sollte per Einschreiben erfolgen, soweit eine neue Adresse des Mieters bekannt ist. Denkbar ist auch eine Zustellung an die bisherige Adresse, denn der Mieter verletzt dann, wenn er seinem Vermieter keine neue Adresse meldet, selbst eine vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Vermieter.
Nachsenden - wenn Sie den neuen Wohnsitz kennen, lassen Sie dem ehemaligen Mieter seine Sachen kurzerhand nachschicken oder - liefern.
Zwischenlagern - hier sind Fristen von 6 Wochen bis zu 2 Monaten empfehlenswert.
schließlich: Entsorgung - Müllcontainer, Sperrmüll/ Entsorgungsunternehmen Darüber hinaus empfiehlt es sich, ein Verzeichnis anzufertigen und Beweisfotos zu machen. Dokumentieren Sie insbesondere Umstände, aus denen Sie folgern, dass der Mieter die Wohnung aufgegeben hatte. Wenn der Müll in solch einer Räumungssituation abhanden gekommen ist, dann muss der Mietnomade erst einmal dem Vermieter nachweisen, dass er dafür verantwortlich ist.
Wenn sich nun doch noch Wertsachen gefunden haben sollten: dann kann der Vermieter erst einmal ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB geltend machen. Wie das geht? Und ob der Gerichtsvollzieher unbedingt die Sachen einlagern muss? Nun, das erfahren Sie natürlich bei der Deutschen Anwaltshotline.