Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 23.07.2013 (Az: 2 UF 39/13) entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge trotz Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern beizubehalten sei, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordere.
In dem zu entscheidenden Fall sind die beteiligten Kindeseltern geschiedene Eheleute. Seit der Trennung im Jahre 2007 leben die heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder bei der Kindesmutter. In der Folgezeit wurde die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Während das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter übertragen wurde, vereinbarten die Parteien für den Vater ein Umgangsrecht.
Im Jahr 2012 beantragte die Kindesmutter - aufgrund der zunehmenden Kommunikationsprobleme zwischen ihr und dem Kindesvater - die Übertragung der alleinigen Sorge für die Kinder. Diesem Antrag gab das Familiengericht statt. Diese Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Hamm nicht an und führt aus, dass "Maßstab und Ziel insoweit allein das Kindeswohl sei und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Fall sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten." Ausschlaggebend dürfte hierfür auch gewesen sein, dass die gemeinsame elterliche Sorge immerhin seit der Trennung 2007 bis Mitte 2012 funktioniert habe. Man habe nach Auftreten von Problemen, für die wohl "ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten" des Vaters ursächlich gewesen war, im Oktober 2012 eine andere "Regelung zu Anrufen des Vaters" gefunden.
Allein der Umstand, dass sich die Kindesmutter weigere, mit dem Vater zu kommunizieren, könne den Ausschluss von der elterlichen Sorge nicht rechtfertigen. Solange es kein Konfliktpotenzial in sorgerechtsrelevanten Angelegenheiten gebe, sei es im Interesse des Kindeswohls der Kindesmutter zuzumuten, mit dem Kindesvater zu kooperieren. So sei es auch dem Kindesvater zuzumuten, in maßvoller Weise "seine Positionen gegenüber der Kindesmutter geltend zu machen."