Gibt es zur Vollstreckung eines zivilrechtlichen Titels in einem anderen Land weder zwischenstaatliche Regelungen zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat, noch anwendbare EU-Verordnungen, noch Übereinkommen, die eine Vollstreckungserleichterung vorsehen, und denen beide betroffene Staaten angehören, so kann die dann notwendige Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Titels im Vollstreckungsstaat nur nach nationalen Vorschriften erfolgen.
Neben dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip sind in vielen nationalen Vorschriften weitere Hürden aufgebaut, die eine Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen zivilrechtlichen Titels scheitern lassen können.
So wird vielfach vorgeschrieben, dass sich der Vollstreckungsstaat eine ausschließliche Zuständigkeit vorbehält. Das sind Vorschriften im Vollstreckungsstaat, die für gewisse Fälle eine eigene Gerichtszuständigkeit vorsehen. Wird beim Begehren auf Anerkennung und Vollstreckung des fremdländischen Titeln durch den Vollstreckungsstaat festgestellt, dass die eigene Gerichtsbarkeit zuständig gewesen wäre, so führt dies zu einer Verweigerung der Anerkennung.
In diesem Falle kann also der ausländische Titel nicht in diesem Land vollstreckt werden.
Eine weitere Hürde ist der sogenannte ordre-public-Vorbehalt. Das bedeutet, dass wenn eine Entscheidung des fremden Landes mit den eigenen Rechtsanschauungen absolut unvereinbar ist, so kann wegen dieser Unvereinbarkeit in gleicher Weise eine Anerkennung verweigert werden. So wäre als Beispiel eine Entscheidung über eine Vielehe, die es in vielen Staaten der Welt gibt, in Deutschland ein Verstoß gegen den ordre public, weil das deutsche Gesetz eine Vielehe ausdrücklich verbietet.