Die zwischenstaatliche Vollstreckung ist das Stiefkind des internationalen Privatrechts. Die Vollstreckung eines zivilrechtlichen Titels in einem anderen als dem Vollstreckungsstaat ist von allerlei Hürden gekennzeichnet, wenngleich es zwischenstaatliche Vollstreckungsverträge gibt, sowie, vor allem auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts, auch internationale Übereinkommen, welche die Vollstreckung erleichtern. In der Europäischen Union hat man diese Situation schon frühzeitig als nicht mehr tragbar empfunden. Im Amsterdamer Vertrag der Europäischen Gemeinschaft vom 2.10.1997, der am 1.5.1999 in Kraft getreten ist, hat man deshalb in Art. 29 vorgesehen, dass in der EU ein "Raum der Freiheit und der Sicherheit und des Rechts" geschaffen werden soll, der innerhalb der EU-Staaten die Vollstreckung über die Grenzen hinweg ganz entschieden erleichtert.
So hat der Europäische Rat in seiner Sitzung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 die Abschaffung von Zwischenmaßnahmen gefordert, die bisher noch für die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsstaat ergangenen Entscheidung erforderlich sind. In der Tagung des Europäischen Rates vom November 2004 wurde schließlich festgelegt, dass das vorgesehene Maßnahmeprogramm für die gegenseitige Anerkennung bis zum Jahr 2011 abgeschlossen sein soll. Deshalb haben der Rat und die Kommission auch am 2. und 3. Juni 2005 ein gemeinsames Aktionsprogramm aufgelegt, um diese konkreten Maßnahmen umzusetzen. Seither wurden EU-Verordnungen geschaffen, die als supranationales Recht in allen EU-Staaten (außer in Dänemark) als direkt anwendbares Recht gelten und die Vollstreckung in einem anderen EU-Land als dem Entscheidungsstaat problemlos ermöglicht.
Mit einem formellen Anerkennungsverfahren ist dies die Verordnung 44/2011 (EuGVO) für alle zivilrechtlichen Entscheidungen inklusive dem Unterhaltsrecht, sowie die Verordnung 2210/2003 (EuEheVO) für familienrechtliche Verfahren. Ohne Anerkennungsverfahren kann eine Entscheidung in einem anderen Teilnehmerstaat auch direkt erfolgen nach der Verordnung 44/2011, sofern es sich um eine Umgangsentscheidung oder um eine Kindesentführung handelt, sowie nach der Verordnung 805/2004 über unbestrittene Forderungen und nach der Verordnung 4/2004 (EuUntVO). Auch gibt es zwischenzeitliche EU-Verfahren, die ebenfalls ohne Anerkennungsverfahren eine direkte Vollstreckung erlauben, nämlich die Verordnung 1896/2006 über ein europäisches Mahnverfahren sowie nach der Verordnung 861/2007 über geringfügige Forderungen.