Die Europäische Union kann seit dem Amsterdamer Vertrag Verordnungen erlassen, die im gesamten EU-Raum direkt anwendbar sind. Die weitaus wichtigste Verordnung ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, sog EuGVO. Sie ist ausnahmslos in allen EU-Staaten anzuwenden. Neben zahlreichen Zuständigkeitsvorschriften für Gerichte enthält sie auch die wichtigsten Vorschriften zur Erleichterung von Vollstreckung eines Urteils in einem anderen EU-Staat als dem Urteilsstaat und bildet damit das Fundament jeglicher Auslandsvollstreckung in der Europäischen Union.
Das Wesentliche in dieser Verordnung ist der Umstand, dass ein fremdländisches Urteil in einem anderen Mitgliedsstaat eine Vollstreckungsklausel erhalten kann, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Durch einfachen Antrag wird die Vollstreckungsklausel erteilt, ohne dass der Schuldner gehört wird und dagegen Einwendungen erheben kann und ohne dass die fremdländische Entscheidung im Vollstreckungsstaat hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft werden darf. Einwendungen kann der Schuldner nur im Rechtsmittelverfahren vorbringen und diese sind allein auf Fragen des ordre public und besondere Zuständigkeiten des Entscheidungsgerichts beschränkt.
Das heißt im Ergebnis, dass der Schuldner kaum Einwendungen gegen das ausländische Urteil vorbringen kann und einer Vollstreckung dieses Urteils kaum etwas entgegensteht. Es ist damit gewährleistet, dass ein Urteil aus einem anderen EU-Staat fast genauso zur Vollstreckung gelangen kann wie eine inländische rechtskräftige Entscheidung. Die Ausführungsvorschriften hierzu sind in Deutschland das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz, das sogenannte AVAG.