Aktuelles aus Recht und Justiz

Auslandsvollstreckung - Multilaterale Verträge

Zur Vollstreckung zivilrechtliche Urteile aus anderen Staaten gibt es diverse Hinderungsgründe. Das ist vor allem der Gegenseitigkeitsvorbehalt, der eigenen ausschließlichen Zuständigkeit, des ordre public und des revision au fond.

Zur Vollstreckung zivilrechtliche Urteile aus anderen Staaten gibt es diverse Hinderungsgründe. Das ist vor allem der Gegenseitigkeitsvorbehalt, der eigenen ausschließlichen Zuständigkeit, des ordre public und des revision au fond. Um diese Hürden abzubauen, haben viele Staaten untereinander völkerrechtliche Verträge vereinbart, um die Vollstreckungsmöglichkeit über die Grenzen zu erleichtern. Durch solche Vollstreckungsverträge ist die Gegenseitigkeit der jeweiligen Anerkennung garantiert und die revision au fond, also das Recht eines Staates das ausländische Urteil noch einmal auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ist damit beseitigt worden.

Ungeachtet solcher Vollstreckungsverträge gibt es Übereinkommen, die vor allem von der ständigen Konferenz in Den Haag über das internationale Privatrecht geschaffen wurden, die neben Zuständigkeitsregelungen bei grenzüberschreitenden Fällen auch Vollstreckungserleichterungen von Urteilen aus anderen Staaten vorsehen, die zu einem großen Teil über die Vollstreckungserleichterungen aus bilateralen Vollstreckungsverträgen hinaus gehen. Das besondere an solchen Übereinkommen ist der Umstand, dass jeder Staat dem Übereinkommen beitreten kann und diese besonderen Erleichterungen zwischen den Beitrittsstaaten gelten.

Solche Haager Übereinkommen erfassen vor allem die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, denen die Bundesrepublik Deutschland auch beigetreten ist. Bei der Prüfung, ob ein Urteil aus einem Land in einem anderen Land vollstreckt werden kann, sind deshalb als Erstes die Anwendbarkeit eines multilateralen Übereinkommens zu prüfen und erst in zweiter Linie die Anwendbarkeit von bilateralen Vollstreckungsverträgen.

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