Ist ein zivilrechtliches Urteil ergangen, das in einem anderen Staat vollstreckt werden soll, so gibt es dafür vielfach bilaterale Abkommen oder multilaterale Übereinkommen, die eine Vollstreckungserleichterung vorsehen.
Auf europäischer Ebene gibt es direkt anwendbare EU-Verordnungen, die zwischen den EU-Staaten die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen EU-Land regeln. Fehlt eine solche Vollstreckungserleichterung aus EU-Recht, bilateralen oder multilateralen Verträgen, so ist die Anerkennung und Vollstreckung nur nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates möglich.
Dafür lassen sich die Staaten viele Hürden einfallen, um ein Urteil aus einem anderen Staat nicht anerkennen und vollstrecken zu müssen, weil man der Rechtsprechung dieses anderen Staates nicht traut.
Neben der ausschließlichen Zuständigkeit, dem Gegenseitigkeitsvorbehalt und dem ordre-public-Vorbehalt ist ein beliebtes Hindernis die revision au fond.
Das bedeutet, dass der Vollstreckungsstaat sich vorbehält, ein fremdländisches Urteil unter den im nationalen Recht statuierten Voraussetzungen selbst noch einmal auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
In einem solchen Falle scheitert demnach die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils. Dem Gläubiger bleibt nicht anderes übrig, als das gleiche Verfahren vor dem Gericht des Vollstreckungsstaates noch einmal zu führen.
Solche Hinderungsgründe machen eine zivilrechtliche, grenzüberschreitende Vollstreckung schwierig und oftmals auch unmöglich. Um die revision au fond zu beseitigen, haben viele Staaten Vollstreckungsverträge abgeschlossen, in denen das ausländische Urteil ohne nochmalige rechtliche Überprüfung anerkannt wird, womit auch die Gegenseitigkeit automatisch gewahrt ist.
Die Fragen der ausschließlichen Zuständigkeit und des ordre-public-Vorbehalts sind davon allerdings unberührt und deshalb in den Vollstreckungsabkommen oftmals ausdrücklich aufgenommen.