Wenn sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherung Klauseln finden, mit den Worten "Effekten" oder "Prospekthaftung" dann gilt es, aufzumerken. Denn diese Klauseln sind vom Bundesgerichtshof auf die Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin für unwirksam erklärt worden. Entschieden hat dies der Bundesgerichtshof in zwei neuen Grundsatzurteilen (BGHZ, Urteile vom 08.05.2013, Az. IV ZR 84/12 und Az. IV ZR 174/12).
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs verstoßen die beiden erwähnten Klauseln gegen das sogenannte Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind danach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss klar und verständlich sein. Hierfür kommt es auf den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an. Weder bei dem Begriff Effekten noch bei Grundsätzen der Prospekthaftung handelt es sich dabei um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache. Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen dieser Entscheidung sind weitreichend. Sie betreffen auch eine große Anzahl an Fällen der Anlegerhaftung der vergangenen Jahre, bis hin zu großen Skandalfällen wie die bekannten Lehman-Fälle nach der Insolvenz von Lehman Brothers Inc. vom 15. September 2008.
Zunächst einmal wird die Ablehnung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherungen in einer Vielzahl von eigentlich bereits abgeschlossenen Fällen neu zu bewerten sein. Die Rechtsschutzversicherungen werden künftig wohl das Wort Effekten auszutauschen haben wie z.B. durch das Wort Wertpapiere. Statt Kapitalanlagemodell soll es in Zukunft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur noch Beteiligung lauten.
Versicherte, bei denen in der Vergangenheit die Rechtsschutzversicherungen aufgrund dieser Klauseln eine Deckungszusage und weitergehenden Rechtsschutz verweigert hatten, sollten ihre Rechtsschutzversicherungen anschreiben. Mit Hinweis auf die genannte Entscheidung kann zunächst einmal erneut um Deckungszusage für entsprechende Fälle des Anlegerschutzes ersucht werden.
Gefordert werden kann darüber hinaus die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten, die die Rechtsschutzversicherten aufgewendet hatten, nachdem Rechtsschutz mit Verweis auf die unwirksamen Klauseln verweigert worden war. Auch sofern die Fälle bereits verjährt sind, weil wegen der fehlenden Deckungszusage keine Klage eingereicht wurde, kann sogar an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Rechtsschutzversicherungen gedacht werden.