Nach § 5 Abs.3 lit.b ARB 94 (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen 94) trägt der Versicherer nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Erfolg entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. In einem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte der Rechtsschutzversicherer bereits gezahlte außergerichtliche Anwaltsvergütung zurückerhalten.
Der Rückforderungsanspruch wurde dabei damit begründet, dass dem Versicherungsnehmer nur der Bruchteil der angefallenen Rechtsanwaltskosten, entsprechend seines Unterliegens anlässlich des geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, zu erstatten war, § 5 Abs.3 lit.b ARB 94.
Die Revision des Rechtsschutzversicherers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg. Der BGH begründete die Abweisung damit, dass § 5 Abs.3 lit.b ARB 94 zwar auch außergerichtliche Vergleiche erfasst, aber als Risikoausschlussklausel grundsätzlich eng auszulegen ist und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks unter der gewählten Ausdrucksweise erfordert, BGH Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 213/11. § 5 Abs. 3 lit.b ARB 94 bezweckt zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung unnötige Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Versicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse bezüglich der Hauptsache zu erhalten.
Fehlt ein zweckwidriges Kostenzugeständnis, greife die Klausel von vornherein nicht ein. An einem solchen zweckwidrigen Kostenzugeständnis fehle es, wenn kein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, den der Versicherungsnehmer ohne die getroffene Kostenregelung hätte durchsetzen können. Außerhalb eines Gerichtsverfahren gibt es mangels Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO keine Kostentragung nach deren Maßgabe. Somit bedürfe es eines besonderen Rechtsgrunds für einen materiellen Kostenerstattungsanspruch, ein solcher ergäbe sich etwa bei Schuldnerverzug oder als Teil eines Schadenersatzanspruchs. Ein Fall wie ihn § 5 Abs.3 lit.b ARB 94 verhindern will, setze voraus, dass tatsächlich ein Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers vorliegt in dem Sinn, dass ein materieller Anspruch ganz oder teilweise aufgegeben wird, BGH aaO. Dem Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner wird in den meisten Fällen außergerichtlich ein materieller Kostenerstattungsanspruch, der wie vor gesagt einen besonderen Rechtsgrund voraussetzt, fehlen.