Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, wann der Kunde eines Fitnessstudios das Recht hat, außerordentlich - in der Regel dann fristlos - den Vertrag zu beenden. Hierzu gibt es wenig höchstrichterliche Entscheidungen, da häufig wegen der geringen Streitwerte die Berufung nicht zugelassen ist. Trotzdem lässt sich aber eine gewisse Richtung erkennen. Wie bei allen Dauerschuldverhältnissen haben die Parteien eines Fitnessstudiovertrages ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihnen bei Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Interessen auch des jeweils anderen eine Fortführung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei haben die Gerichte häufig über die drei folgenden Fallgestaltungen zu entscheiden:
Der Kunde ist erkrankt. Ist die Krankheit nur vorübergehend und kurzfristig, besteht kein Sonderkündigungsrecht, der Vertrag verlängert sich mit Unterbrechung der Zahlungspflicht um die Dauer der Erkrankung. Bestätigt der behandelnde Arzt mit entsprechendem Attest, dass der Kunde keinen Sport mehr im Fitnessstudio für eine nicht absehbare Zeit oder auf Dauer ausüben darf, so muss das Studio die Sonderkündigung akzeptieren. Dabei hat das Studio das Attest zu akzeptieren und kann den Kunden nicht zu einem anderen Arzt - auch nicht zu einem angeblichen Facharzt - schicken. Auch kann das Studio den Kunden nicht darauf verweisen, dass dieser ja einige der Angebote wie z. B. Sauna oder Massage noch nutzen könne, da der Kunde aus gesundheitlichen Gründen die gebuchten Leistungen eben nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Änderung der Öffnungszeiten. Diese Änderung gibt, da es sich um eine erhebliche Abweichung vom abgeschlossenen Vertrag handelt, dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Er muss aber vor Ausübung des Sonderkündigungsrechtes das Studio vergeblich schriftlich zur Wiederherstellung der vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten aufgefordert haben.
Umzug des Kunden oder des Fitnessstudios. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ist im Vertrag die Lage aufgeführt, besteht bei Wechsel ein Sonderkündigungsrecht. Gehört das Studio allerdings zu einer Kette, kann der Kunde auf ein nahe gelegenes anderes Studio verwiesen werden. Gleiches gilt bei Umzug des Kunden. Gehört das Studio nicht zu einer Kette, kann der Kunde bei eigenem Umzug sein Sonderkündigungsrecht ausüben, wenn das Studio nur noch mit einer langen und/oder zeitaufwendigen Anfahrt zu erreichen ist. Dies ist nach Rechtsprechung im Regelfall gegeben, wenn die Entfernung des Kunden zum Studio auf 25 oder 30 Entfernungskilometer angewachsen ist.