Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne (vollständige) Einhaltung der im Falle einer ordentlichen Kündigung geltenden Kündigungsfrist abzielt oder die auf eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, das nicht ordentlich kündbar ist. Die außerordentliche Kündigung stellt meist eine fristlose Kündigung dar. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer dieselben Maßstäbe zu beachten, wie der Arbeitgeber. So muss für den Arbeitnehmer nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein wichtiger Grund vorliegen, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Bei dem wichtigen Grund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BAG DB 1995, 2429). Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe, die direkt und ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Vielmehr kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung nimmt hierzu eine abgestufte Prüfung in 2 Abschnitten vor. Auf der 1. Stufe wird geschaut, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich, also objektiv, als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung geeignet ist. Auf der 2. Stufe folgt die Prüfung, ob unter Berücksichtigung aller vorhandenen konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, also derer des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des ordentlichen Beendigungszeitpunkts unzumutbar ist (BAG DB 1989, 1679). Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungberechtigte Kenntnis vom wichtigen Grund erfahren hat. Bei einer Störung im Leistungsbereich ist zuvor eine Abmahnung erforderlich. Steht bereits fest, dass die Abmahnung keinen Erfolg hat, so ist sie nicht erforderlich (BAG NJW 1967, 2030). Gleiches gilt bei einer Störung im Vertrauensbereich. Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung gelten in der Rechtsprechung beispielsweise: ? Wiederholt unpünktliche Zahlung der Vergütung (BAG NJW 2002, 1593) ? Beharrliche Nicht-Abführung von Sozialabgaben (LAG Tübingen DB 1968, 1407) ? Ehrverletzungen, insbesondere sexuelle Belästigungen (BAG NJW 2004, 3508) ? Beleidigungen (BAG BB 1972, 1191) Der Arbeitnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast für seine fristlose Kündigung (BAG NJW 1963, 240). Die Kündigung hat nach § 623 BGB in Schriftform zu erfolgen. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
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Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer
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