§ 1598a Abs. 3 BGB stellt klar, dass das Gericht das Verfahren aussetzen muss, wenn und solange das Wohl des Kindes durch die Klärung der Abstammung erheblich beeinträchtigt ist.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 21.06.2013 im Verfahren 13 WF 522/13 hierzu nun ausgeführt, wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte. Die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters mit sich bringen könnte, reicht hierfür nicht aus. Auch psychische Beeinträchtigungen, die sich ohnehin kaum vermeiden lassen, sind nach Auffassung des Gerichts hinzunehmen. Es muss sich daher um außergewöhnliche Umstände handeln, die atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen. Stets muss hierbei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Auge behalten werden. In der Leitentscheidung BVerfG FamRZ 2007, 441 steht, dass grundsätzlich den Interessen des Klärungsberechtigten der Vorrang vor den gegebenenfalls anderslautenden Interessen des Kindes einzuräumen sei. Dadurch wird deutlich, dass es sich nur um besondere Ausnahmesituationen handeln kann, in denen Kindesinteressen entgegenstehen können. Soweit also die Kindesmutter solche Gründe, die im Kindeswohl wurzeln, für ihre momentane Verweigerung der Zustimmung anführt, rechtfertigt das Kindeswohl allenfalls gemäß § 1598a Abs. 3 BGB eine Aussetzung des Verfahrens. Dies gilt jedoch nur, wenn und solange das Wohl des Kindes durch die Klärung der Abstammung erheblich beeinträchtigt ist. Hierbei ist zu beachten, dass es nur darum gehen kann, ob das Abstammungsverfahren aufgrund außergewöhnlicher Umstände atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslöst. Dabei spielt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie beispielsweise in BVerfG FamRZ 2007, 441 veröffentlicht ist, eine entscheidende Rolle.
Demnach ist grundsätzlich den Interessen des Klärungsberechtigten der Vorrang zu geben vor den gegebenenfalls anderslautenden Interessen des Kindes. Der Begriff der erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls in § 1598a Abs. 3 BGB trägt den Ausnahmecharakter bereits in sich. Auch in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6561, S. 13 werden psychische und physische Gründe in der Person des Kindes, die dazu führen können, dass das Ergebnis des Gutachtens das Kind außergewöhnlich belastet, genannt. Hierzu gehören eine Suizidgefahr oder die Gefahr der gravierenden Verschlechterung einer bereits bestehenden schweren Krankheit.