Frage: In der Presse ist im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt von Ausländern in Deutschland mal von Ausweisungen und dann wieder von Abschiebungen die Rede. Gibt es da einen Unterschied?
Antwort: Ja. Wer keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland hat, wird zunächst per Ausweisung dazu aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das Land zu verlassen. Auf welche Weise er das tut, ist ihm selbst überlassen. Ein Ausländer darf jederzeit ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Erst wenn der Ausgewiesene das Land in der gesetzten Frist nicht von selber verlässt, wird er schließlich abgeschoben. Übrigens auf eigene Kosten. Die Ausreisepflicht des Ausländers muss allerdings vollziehbar sein, wenn die Abschiebung eingeleitet wird. Oft erfolgt sie per Abschiebhaft. Das ist aber keine Strafhaft, sondern eine Verwaltungshaft.
Auch da gibt es wieder zwei Formen: Die Vorbereitungshaft und die Sicherungshaft. Vorbereitungshaft ist angesagt, wenn über die Abschiebung noch nicht endgültig entschieden wurde, aber ohne die Inhaftierung erheblich erschwert wäre oder gar unmöglich. Sie soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten. Die dagegen bis zu 6 Monaten mögliche Sicherungshaft kommt zum Zuge, wenn die Abschiebung bereits vollstreckbar ist, der Abzuschiebende sich ihr aber zu entziehen versucht - indem er etwas den Wechsel seines Aufenthaltsortes nicht der zuständigen Behörde anzeigt.
Die Ausweisung ist also ein behördlicher Verwaltungsakt, mit dem der Aufenthalt im Staatsgebiet amtlich untersagt wird. Die sich immer erst daran anschließende Abschiebung ein hoheitliches Zwangsmittel, mit dem die Beendigung des illegalen Aufenthalt wenn nötig durch staatliche Gewalt vollzogen wird.