Ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug unter Privatleuten ist keine Seltenheit. In einigen Fällen treten nach dem Kauf Mängel auf. Welche Rechte hat ein Käufer? Hat er einen Schadensersatzanspruch? Ein Minderungsrecht oder sogar ein Rücktrittsrecht?
Sollte es einen schriftlichen Kaufvertrag geben und sollte die Sachmängelhaftung ausgeschlossen sein, so hat man keine Ansprüche gegen den Verkäufer auf Gewährleistung. Mängel wie ein Getriebeschaden, Motorschaden etc. können nicht geltend gemacht werden. Sollte es möglich sein, dem Verkäufer aber nachzuweisen, dass dieser von dem Mangel wusste und somit Kenntnis hatte, so besteht die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages. Es muss jedoch nachweisbar sein. "Er hätte es jedoch wissen müssen" reicht als Beweis hierfür nicht aus. Es muss einen eindeutigen Beweis geben, dass er dieses gewusst hat.
Ein eindeutiger Beweis wäre z. B., wenn eine Werkstatt bestätigen könnte, dass der Verkäufer in der Werkstatt war und diesem mitgeteilt wurde, dass ein Motorschaden vorliegt. Dann besteht das Recht Mängelbeseitigung, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag zu verlangen. Sollte kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen sein, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen und der Verkäufer trägt eine Gewährleistung von zwei Jahren.
Auch als Privatperson. Dieses bedeutet, dass der Verkäufer für alle Mängel am Fahrzeug aufkommen muss, sollte es sich nicht um ein Verschleißteil handeln. Die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ist anwendbar.