Seit der Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12 ist es amtlich: Bearbeitungsgebühren, die aufgrund vorformulierter Bestimmungen in Darlehensverträgen dem Verbraucher berechnet worden sind, benachteiligen den Kunden unangemessen, sind unwirksam und können folglich zurückgefordert werden. Eine Vielzahl Betroffener hat einen solchen Vertrag bereits vor 2011 abgeschlossen und somit stellt sich nun die Frage, ob die Bearbeitungsgebühren im Hinblick auf die allgemeine 3jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB noch zurückgefordert werden können. Verjährungsbeginn ist immer das Ende desjenigen Jahres, in welchem die Forderung begründet, also der Vertrag abgeschlossen, wurde (§ 199 BGB). Unstreitig noch nicht verjährt sind damit alle Bearbeitungsgebühren, die im Jahre 2011 von den Banken berechnet wurden. Diesbezüglich tritt Verjährung zum 31.12.2014 ein und es empfiehlt sich, die Verjährung vor Ablauf des Jahres zu hemmen. Als weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist muss der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese Kenntniserlangung kann nunmehr erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, als der BGH das vorstehend genannte Urteil gefällt hat, denn erst durch dieses Urteil wurde die unübersichtliche und verwickelte Rechtslage geklärt. Allerdings hat die Frage des Verjährungsbeginns der BGH derzeit noch offen gelassen.
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Bankgebühren-Verjährung des Rückforderungsanspruchs
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