Derzeit kommt es vermehrt zu Kündigungen seitens der Bausparkassen von hochverzinsten älteren Bausparverträgen. Die Kündigung erfolgt zumeist unter Angabe des § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Inwieweit diese Kündigung jedoch einer rechtlichen Prüfung standhält, darf bezweifelt werden.
Zweck der Kündigung durch die Bausparkassen ist, die einst versprochenen Zinsen von teilweise bis zu 4,5 Prozent nicht mehr zahlen zu müssen. Aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus sind diese viel höher als es heute üblich ist. Das Zinsniveau liegt aktuell regelmäßig bei lediglich rund 0,25 Prozent.
Mehr als 50.000 Bausparkunden haben in den letzten Jahren Kündigungen ihrer Bausparverträge erhalten. Betroffen sind Verträge, die seit ca. 10 Jahren zuteilungsreif sind. Grundsätzlich wird bei einem Bausparvertrag zunächst Guthaben angespart, bis das Mindestguthaben erreicht wird. Danach wird der Bausparvertrag zuteilungsreif, wenn die Mindestsparzeit eingehalten wurde und eine hinreichende Bewertungszahl vorliegt. Folge der Zuteilungsreife ist, dass nach maximal sechs Monaten das Bausparguthaben ausgezahlt werden muss und zur Finanzierung genutzt werden kann. Im Rahmen des Bausparvertrages wird neben der Verzinsung der Einzahlungen auch der Zinssatz für den späteren Kredit und die Tilgungsrate vereinbart.
Auch auf anderen Wegen versuchen die Bausparkassen, sich alter Bausparverträge zu entledigen. Nicht selten werden Angebote zur Umschichtung des Bausparguthabens in neue Bausparverträge gemacht, welche natürlich den aktuellen Konditionen angepasst sind oder das Guthaben bis zum Ablauf einer Frist abzurufen.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gibt es derzeit kein einheitliches Bild in der Rechtsprechung, teilweise wird angenommen, dass das Vorgehen der Bausparkassen unzulässig ist. So könnte die Kündigung nach Ansicht einiger Gerichte einen Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) darstellen, hiernach kommt eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So muss das Baudarlehen seit mehr als 10 Jahren voll angespart, also eben nicht lediglich zuteilungsreif sein.
Erst dann findet ein Positionswechsel der Parteien statt: Der Bausparer gibt der Bausparkasse ein Darlehen. Zudem gilt auch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für die Bausparkasse, wenn nicht etwas anderes vertraglich vereinbart wurde. Sollte Ihnen gegenüber eine solche Kündigung ausgesprochen worden sein, sollten Sie diese nicht einfach so hinnehmen und auf wohlmöglich nicht nur auf Ihre Rechte, sondern auch noch auf Ihr Geld verzichten. Bei der Prüfung ihrer Rechte kann Ihnen ein Rechtsanwalt behilflich sein.