Eine Bearbeitungsgebühr in Kreditverträgen ist eine ungerechtfertigte Bereicherung der Bank und ist zurückzuzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden.
In einem weiteren Urteil vom 28.10.2014 (Aktenzeichen XI ZR 348/13) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass die Verjährung für diesen Rückzahlungsanspruch mit dem Ende des Jahres 2011 beginnt und für diese Ansprüche zudem gemäß § 199 Abs. 4 BGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht. Das bedeutet, dass bis Ende 2014 das Bearbeitungsentgelt aus den Kreditverträgen zurückgefordert werden kann, die nach dem 01.01.2004 abgeschlossen worden sind.
Was sollen die Betroffenen jetzt tun?
Sie sollen ihre Kreditverträge ab 01.01.2014 heraussuchen und die Höhe des jeweils berechneten Bearbeitungsentgelts (Bearbeitungsgebühr) ermitteln, diesen Betrag/diese Beträge gegenüber der darlehensgewährenden Bank unter Fristsetzung, beispielsweise bis 30.11.2014, anfordern. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung/en beauftragen, wodurch die "Ende 2014 für alle Bearbeitungsentgelte vor 2011" drohende Verjährung unterbrochen wird.