Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Mai 2014 in zwei ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass Klauseln von Banken über Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unwirksam sind, nämlich wenn diesen Gebühren außer der Kapitalbeschaffung keine eigene Leistung der Bank gegenübersteht. So findet sich die Begründung in der Pressemeldung des BGH. Veröffentlicht ist dieses Urteil noch nicht. In einer, wie sich jetzt herausstellt, sehr voreiligen Reaktion wurden zahlreiche Musterschreiben ins Netz gestellt, auf deren Grundlage Verbraucher diese vermeintlich zu viel gezahlten Gebühren von ihren Banken zurückfordern konnten.
Nun sind die Banken – verständlicherweise gleichsam nicht auf Zuruf bereit, diese Gebühren an ihre Kunden zurückzuzahlen. Viele forderten die Gebühren auch zurück, ohne die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zu beachten, also Gebühren aus Verträgen von den Jahren 2010 und früher. Ausdrücklich zurückzufordern sind die Gebühren nur für Verträge ab 2011. Aber was vor allem übersehen wird, ist, dass das/die Urteil/e des BGH mit den Entscheidungsgründen noch gar nicht veröffentlicht sind. Keiner weiß im Moment mehr, als was in der Pressemitteilung steht und dies ist alles andere als eine zuverlässige und belastbare Grundlage für eine juristische Bewertung.
Ein zweites wichtiges Hindernis ist, dass die Banken möglicherweise darauf bauen, dass die entschiedenen Verfahren nur zwischen den Parteien gelten, die sie geführt haben und dass möglicherweise einzelne Amtsgerichte den BGH Urteilen nicht folgen werden. Bereits in früheren Fällen haben Amtsgerichte anders entschieden (AG Hannover 509 C 11880/12). Sofern die Gebühren 600 EUR nicht überschreiten, wäre gegen solche Urteile die Berufung nicht möglich. In Sachen Verbraucher gegen Bearbeitungsgebühren ist daher das letzte Wort noch längst nicht gesprochen!