Grundsätzlich sind die Erben für die Beerdigung verantwortlich und auch verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen, § 1968 BGB. Sollten keine Erben vorhanden sein oder alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, haften die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen für die Bestattungskosten. Dies ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz. Ein solches Gesetz existiert in jedem Bundesland.
Der oder die Unterhaltsverpflichtete ist für die Kostenübernahme zuständig. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Kosten in voller Höhe übernommen werden müssen. Sollte der Verpflichtete allerdings nur geringfügige Einkünfte und kein Vermögen haben, dann müssen Kosten auch nur anteilig bezahlt werden. Die Höhe des Anteils der Kostenbeteiligung ist von den Einzelumständen abhängig. Die maßgebliche Vorschrift zur Klärung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist § 74 SGB XII sowie § 85 ff. SGB XII. Entsprechend dieser Normen ist die jeweilige Einkommensgrenze zu ermitteln, wobei auch Einkünfte des Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Bei der Zumutbarkeitsberechnung ist zu berücksichtigen: der zweifache Betrag des SGB II Satzes. Dieser beträgt seit 2014 391 EUR, mithin 782 EUR. Hinzukommen die Kosten der Unterkunft, sowie ein Familienzuschlag (wenn ein Lebenspartner/Ehegatte vorhanden ist) von 273,70 EUR. Zur Verdeutlichung nachfolgende Beispielsrechnung: Einkommen des Verpflichteten 1.800 EUR netto. Monatliche Mietkosten von 500 EUR. Es ergibt sich folglich eine Summe von 1.555,70 EUR (782 EUR + 273,70 EUR + 500 EUR). Somit läge ein Einkommensüberschuss von 244,30 EUR vor (1.800 EUR - 1.555,70 EUR). Dieser Einkommensüberschussbetrag ist auf die 4fache Höhe hochzurechnen, sodass sich ein einzusetzender Betrag von 977,20 EUR ermitteln lässt. Dieser Betrag ist zur Zahlung der Bestattungskosten anteilig aufzubringen.