Nach § 24 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis besteht, dass er befangen ist. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Vorliegen der Voreingenommenheit bemisst sich nach der Sicht des Ablehnenden. Es genügt nicht jede skeptische Äußerung eines Richters. Vielmehr muss bei einem durchschnittlichen Beobachter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts ebenfalls der Verdacht der Voreingenommenheit aufkommen (BGHSt 43, 16).
Bei der Formulierung des Befangenheitsantrags ist darauf zu achten, dass nur die Besorgnis der Befangenheit gerügt wird. Es darf nicht geäußert werden, dass der Richter wirklich befangen sei, da sonst dem Antragenden vorgeworfen werden könnte, dass er dem Richter den Versuch einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB) unterstellt. Erklärt ein Richter während der Hauptverhandlung gegenüber dem Angeklagten, dass er bereits endgültig von dessen Schuld überzeugt sei, kann sich daraus die Besorgnis der Befangenheit ergeben. Dies gilt aber nicht bei der Äußerung einer Rechtsansicht (BGH St 4, 264; StV 1999, 575). Treten in der Hauptverhandlung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten Spannungen auf, so darf einem Angeklagten nicht ermöglicht werden, durch Provokationen einen Richter mittels Befangenheitsantrag aus dem Verfahren zu bringen. Beleidigungen des Angeklagten gegenüber dem Richter genügen daher nicht zur Besorgnis der Befangenheit (KG JR 1966, 229).
Nach § 25 Abs. 1 StPO ist die Ablehnung wegen eines vor Beginn der Hauptverhandlung vorhandenen Grundes bis zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig. Nach der Vernehmung zur Person kann nur wegen Umstände, die erst danach aufgetreten oder bekannt geworden sind, ein Ablehnungsgesuch eingereicht werden. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich zu stellen und glaubhaft zu machen. Nach § 26a StPO verwirft das Gericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet oder ein Ablehnungsgrund oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung fehlt oder der Verschleppung des Verfahrens oder der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke dienen soll. Anderenfalls entscheidet das Gericht über das Gesuch (§ 27 StPO). Gegen einen negativ gefassten Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 28 Abs. 2 StPO).