Ein Mann steht in der Straßenbahn mit einem Zettel um den Hals auf dem steht: ?Ich fahre schwarz!?. Hier stellt sich nur die Frage, ob das noch eine Straftat (§ 265a StGB) ist oder eben gerade nicht, weil er sich durch die offene Zurschaustellung keine Leistung mehr erschleicht. Was einfach klingt, ist es leider nicht. Die Art und Weise gibt keinen Anlass dazu, davon auszugehen, dass dieser Fahrgast die Geschäftsbedingungen des Beförderungsunternehmens erfüllt. Der Fahrgast gibt bei Einstieg und mit seinem Verhalten keinen Anlass, daran zu zweifeln. Vielmehr muss der Schwarzfahrer ausdrücklich schon vor Einstieg öffentlich darauf hinweisen, dass er den Fahrpreis nicht bezahlen wird. Das Personal des Unternehmens muss den möglichen Schwarzfahrer zur Kenntnis nehmen können, damit die Beförderung quasi genehmigt wird. Somit muss man unterscheiden, wie die Beförderungserschleichung von statten ging, um anhand des Sachverhalts qualifizieren zu können, ob es sich um eine Straftat handelt oder eben nicht. Bei der erschlichenen Beförderung durch Verkehrsmittel kann der Täter Zugangssperren und Sicherungsvorkehrungen gegen die unbefugte Benutzung entweder aktiv umgehen oder ausschalten. Ausreichend ist aber bereits, dass er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Dieser ist nicht gewahrt, wenn die Beförderung demonstrativ unentgeltlich in Anspruch genommen wird (s.o.). Bereits das sog. einfache Schwarzfahren, dass heißt dass jemand ein Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis benutzt und sich dabei unauffällig verhält den Tatbestand des § 265a StGB.
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Beförderungserschleichung ("Schwarzfahren")
Ein Mann steht in der Straßenbahn mit einem Zettel um den Hals auf dem steht: ?Ich fahre schwarz!