Die Befristung von Vertragsbestandteilen (auch Teilbefristung) bedeutet die für eine bestimmte Zeit vereinbarte Geltung z. B. einer bestimmten Aufgabe, zusätzlicher Vergütungsbestandteile oder einer Änderung der Arbeitszeiten/Wochenarbeitszeiten. Die Befristung soll dazu dienen, einem nur zeitweise geänderten Bedarf auf Seiten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
So wünschen sich viele Mütter nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine befristete Reduzierung ihrer Arbeitszeit zwecks Betreuung des Kindes bis zum Eintritt in die Kita oder Schule. Zu unterscheiden ist dabei die Befristung eines Arbeitsverhältnisses als solches und die Teilbefristung. Während in der ersten Variante das Arbeitsverhältnis selbst befristet ist, d. h. für eine bestimmte Dauer vereinbart wurde und dann endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, liegt bei der Teilbefristung in der Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.
Es gelten bei der Teilbefristung daher nicht die Schutzvorschriften eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch der gesetzliche Kündigungsschutz ist nicht auf die Teilbefristung anwendbar. Auch bei der Teilbefristung beispielsweise der Wochenstunden hat der Arbeitgeber Beschränkungen zu beachten und darf den Arbeitnehmer durch die Gestaltung nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Absatz 1 BGB). Es sind Konstellationen denkbar, durch die der Arbeitgeber ansonsten den Kündigungsschutz aushebeln könnte.
Eine vorübergehende Aufstockung der Stundenzahl wäre z. B. zulässig, wenn sie auf einem betrieblichen Gesamtkonzept beruht, das einen ansonsten drohenden Personalüberhang vermeiden und damit betriebsbedingte Kündigungen überflüssig machen soll. Eine Prüfung im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist aber in ratsam. Die Teilbefristung muss – entgegen einer Befristung des Arbeitsverhältnisses als Ganzes – nicht schriftlich erfolgen. Allerdings ist Letzteres empfehlenswert.